Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.10.2014

Text

Dienstzulagen im Schema II L

Leiterinnenzulage

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte zu erfolgen.              ./3
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte betraut ist, gebührt auf die sechs Monate übersteigende Dauer dieser Verwendung eine Leiterinnenzulage in gleicher Höhe wie dem zur Leiterin ernannten Beamten. Diese Leiterinnenzulage ist ruhegenußfähig, wenn die Verwendung als Leiterin mindestens ein Jahr und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand gedauert hat.
  3. Absatz 3,Die Leiterinnenzulage gemäß Absatz eins, erhöht sich nach einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte von
    1. Ziffer eins
      8 Jahren um 15 %,
    2. Ziffer 2
      12 Jahren um 25 %,
    3. Ziffer 3
      16 Jahren um 40 %.
      Hiebei ist die Zeit, während der der Beamte mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte betraut war, einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiterin eines Kindertagesheimes gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang des Kindertagesheimes zu erfolgen. Absatz 2, gilt sinngemäß. ./3
  5. Absatz 5,Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Absatz eins, oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt, der Uhrmacherlehrwerkstätte oder im Kindertagesheim die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 vorliegen.