Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,
Paragraph 23
01.01.2014
Dem Beamten des Schemas römisch eins und des Schemas römisch zwei gebührt zum Gehalt eine Allgemeine Dienstzulage. Die Höhe der Allgemeinen Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3