(2)Absatz 2,Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufe nicht höher als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die Gehaltsstufe mit dem bisherigen Gehalt oder mangels einer solchen mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleichhoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Dienstklasse ergebende Betrag. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren, eine gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannte Zulage im Ausmaß von weiteren zwei Jahren angerechnet.Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufe nicht höher als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die Gehaltsstufe mit dem bisherigen Gehalt oder mangels einer solchen mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleichhoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Dienstklasse ergebende Betrag. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren, eine gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuerkannte Zulage im Ausmaß von weiteren zwei Jahren angerechnet.