Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

Beförderung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas römisch zwei zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Betracht kommt.
  2. Absatz 2,Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufe nicht höher als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die Gehaltsstufe mit dem bisherigen Gehalt oder mangels einer solchen mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleichhoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Dienstklasse ergebende Betrag. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren, eine gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuerkannte Zulage im Ausmaß von weiteren zwei Jahren angerechnet.
  3. Absatz 3,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, so wird die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch vier zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.