Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Beamte rückt, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt. Historischer Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die Frist für die erstmalige Vorrückung zu laufen begonnen hat. Werden Zeiten vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, angerechnet, verlängert sich der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung; dies gilt nicht für Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder für Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994. Sind dem Beamten Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 anzurechnen, sind in Bezug auf den erstmaligen Vorrückungszeitraum zunächst jene Zeiten zu berücksichtigen, die zu keiner Verlängerung dieses Zeitraumes führen.
  2. Absatz 2,Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema römisch zwei) oder Verwendungsgruppe (Schema römisch eins, römisch zwei KA, römisch zwei K, römisch zwei KAV und römisch zwei L) erreicht hat, Zulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages dieser Dienstklasse oder Verwendungsgruppe zuerkannt werden. Die Zulagen sind ruhegenußfähig.