Absatz eins,Der Beamte rückt, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt. Historischer Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die Frist für die erstmalige Vorrückung zu laufen begonnen hat. Werden Zeiten vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, angerechnet, verlängert sich der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung; dies gilt nicht für Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder für Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994. Sind dem Beamten Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 anzurechnen, sind in Bezug auf den erstmaligen Vorrückungszeitraum zunächst jene Zeiten zu berücksichtigen, die zu keiner Verlängerung dieses Zeitraumes führen.