Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Auszahlung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug ist im vorhinein fällig und wird nach Tunlichkeit am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
  2. Absatz 2,Die am 1. Juni fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Monatsbezug, die am 1. Dezember fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Monatsbezug auszuzahlen. Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung innerhalb eines Monats ab der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Tritt ein Beamter in den Ruhestand über oder wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine für die Zeit des Dienststandes gebührende und noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung zugleich mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.