Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt.
  2. Absatz 2,Bei Vollziehung dieses Gesetzes ist im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“ zu verwenden.