Wien
Bauordnung für Wien
Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,
Gesetz
Paragraph 66
01.01.2014
BO für Wien
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Die Baubewilligung für Bauvorhaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, darf dann, wenn die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen eine Veränderung des Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers erfordert, grundsätzlich erst nach Bewilligung der Abteilung erteilt werden. Bei Bauführungen im Bauland, im Kleingartengebiet oder im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen muss überdies der Bauplatz, das Baulos oder der Kleingarten vorher bewilligt worden sein; diese Bewilligung ist mit der Baubewilligung zu erteilen, wenn eine Veränderung des Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers nicht erforderlich ist.
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15.04.2014
15.11.2024
20000006
LWI40000145