Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

08.07.2005

Text

ARTIKEL I

Wirkungsbereich und Organe des Fachbeirates für Stadtplanung

Aufgabenbereich

Paragraph eins,

In den Aufgabenbereich des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung – im Folgenden als Fachbeirat bezeichnet – fallen:

  1. Ziffer eins
    die Begutachtung der vom Magistrat ausgearbeiteten Entwürfe für die Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungsplänen und von Bebauungsplänen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Bauordnung für Wien;
  2. Ziffer 2
    die Begutachtung einzelner Bauvorhaben über Ersuchen der Behörde, wenn sie von maßgeblichem Einfluss auf das örtliche Stadtbild sind, gemäß Paragraph 67, Absatz 2, der Bauordnung für Wien.