(3)Absatz 3,Zur Durchführung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, besonders über die Tragfähigkeit von Bauwerken, Brandabschnitte, sonstigen Brandschutz, Sanitäreinrichtungen, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Abgasanlagen, Schutz vor Feuchtigkeit, Wasserversorgung, Schutz vor gefährlichen Immissionen, Belichtung und Beleuchtung, Belüftung und Beheizung, Raumhöhe, Lagerung gefährlicher Stoffe, Erschließung, Aufzüge, Schutz vor Unfällen, barrierefreie Gestaltung, Schutz vor Schall und Erschütterungen, Gesamtenergieeffizienz, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Einstell- und Abstellplätze, Infrastruktur für die elektronische Kommunikation u.dgl. Hiebei ist den Unterschieden hinsichtlich Lage, Art, Größe und Verwendung der Bauwerke und sonstigen Anlagen Rechnung zu tragen. In einer solchen Verordnung ist jedenfalls auch zu regeln, welche Anforderungen hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von Heizungsanlagen – einschließlich des Austausches von Feuerstätten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden – gelten.Zur Durchführung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 hat die Landesregierung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, besonders über die Tragfähigkeit von Bauwerken, Brandabschnitte, sonstigen Brandschutz, Sanitäreinrichtungen, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Abgasanlagen, Schutz vor Feuchtigkeit, Wasserversorgung, Schutz vor gefährlichen Immissionen, Belichtung und Beleuchtung, Belüftung und Beheizung, Raumhöhe, Lagerung gefährlicher Stoffe, Erschließung, Aufzüge, Schutz vor Unfällen, barrierefreie Gestaltung, Schutz vor Schall und Erschütterungen, Gesamtenergieeffizienz, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Einstell- und Abstellplätze, Infrastruktur für die elektronische Kommunikation u.dgl. Hiebei ist den Unterschieden hinsichtlich Lage, Art, Größe und Verwendung der Bauwerke und sonstigen Anlagen Rechnung zu tragen. In einer solchen Verordnung ist jedenfalls auch zu regeln, welche Anforderungen hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von Heizungsanlagen – einschließlich des Austausches von Feuerstätten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden – gelten.