Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Litera adas Fischereirevier weder selbst bewirtschaftet noch an eine geeignete Person verpachtet (Paragraph 8, Absatz eins und 2),
- Litera bes entgegen dem Paragraph 9, Absatz eins bis 3 unterlässt, einen geeigneten Fischereiverwalter zu bestellen oder diesen abzuberufen,
- Litera cden Fischfang ohne die erforderliche Berechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, ausübt,
- Litera dentgegen dem Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 eine Erlaubnis erteilt,
- Litera eentgegen dem Paragraph 16, Fische aussetzt,
- Litera fentgegen dem Paragraph 18, in Hochgebirgsseen die Fischerei ausübt,
- Litera gseinen Pflichten nach Paragraph 19, Absatz 2, nicht nachkommt,
- Litera hes entgegen den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins und 2 unterlässt, einen Fischereiaufseher zu bestellen,
- Litera ider Pflicht, seine Identität und seine Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, nachzuweisen, oder einer Aufforderung nach Paragraph 22, Absatz 4, nicht nachkommt,
- Litera jeine Überprüfung nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, oder eine Durchsuchung nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera c, nicht duldet,
- Litera kdie in Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,
- Litera lseinen Pflichten nach Paragraphen 8, Absatz 4, erster Satz, 9 Absatz 5, 10, Absatz 3, 12, Absatz 4, oder 5, 14 Absatz 4, zweiter Satz sowie 21 Absatz 3, letzter Satz und 4 nicht nachkommt,
- Litera mdie in Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote oder Verbote nicht befolgt.