Absatz eins,Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
- Litera adie Vorarlberger Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder
- Litera beine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, soweit diese im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, oder
- Litera cdie Fischereifacharbeiterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, oder
- Litera deine gemäß Absatz 7, als gleichwertig zur Fischerprüfung anerkannte Ausbildung absolviert hat, oder
- Litera eeine in einem anderen Bundesland oder Staat nach Litera b, mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, die nicht im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, und eine Eignungsprüfung nach Absatz 6, nachweislich erfolgreich abgelegt hat.