Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Gemeindebediensteten

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 51/2023

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.2023

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, J, o, b, r, a, d,

  1. Absatz einsAuf Antrag kann einem Gemeindebediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Jobrad). Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Zurverfügungstellung des Jobrads erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Nach deren Ablauf kann der Gemeindebedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
  3. Absatz 3Der Gemeindebedienstete hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- oder Leasingkosten für das Jobrad umfasst, abzüglich eines allfälligen Beitrages des Dienstgebers. Bei der Bemessung des Aufwandsbeitrages kann der Dienstgeber auch die voraussichtlichen Kosten für die Erhaltung des Jobrads ganz oder teilweise berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und der monatliche Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
  4. Absatz 4Der Gemeindebedienstete hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

LVB40043660