(3)Absatz 3Der Gemeindebedienstete hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- oder Leasingkosten für das Jobrad umfasst, abzüglich eines allfälligen Beitrages des Dienstgebers. Bei der Bemessung des Aufwandsbeitrages kann der Dienstgeber auch die voraussichtlichen Kosten für die Erhaltung des Jobrads ganz oder teilweise berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und der monatliche Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.