Absatz eins,Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
- Litera adie rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk bzw. eine Bestätigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4,,
- Litera bdie Bestätigung der Erklärung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 4, oder
- Litera ceine rechtskräftige Entscheidung oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung), woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf.