Absatz eins,Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigten. Eine neuerliche Bildungskarenz bzw. –teilzeit kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz oder -teilzeit vereinbart werden.