Vorarlberg
Landes-COVID-19-Maßnahmenverordnung
LGBl.Nr. 92 aus 2020, aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2021
römisch fünf
Paragraph 2
24.12.2020
14.03.2021
Landes-COVID-19-MV
50 Gesundheitswesen
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.
22.12.2020
13.03.2021
20001624
LVB40041332