Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landes-COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63 aus 2020, aufgehoben durch LGBl.Nr. 70/2020

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.10.2020

Außerkrafttretensdatum

02.11.2020

Abkürzung

Landes-COVID-19-MV

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 3,, Ergänzende Regelungen für Veranstaltungen

  1. Absatz eins,Über Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz der COVID-19-MV hinaus sind Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen nur mit einer Höchstzahl bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 500 Personen im Freiluftbereich zulässig. Für Veranstaltungen mit einmaliger außergewöhnlicher künstlerischer oder sportlicher und von der Landesregierung anerkannter Bedeutung gilt Paragraph 10, Absatz 3 und 4 COVID-19-MV.
  2. Absatz 2,Die Regelungen des Paragraph 10, COVID-19-MV über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen an privaten Orten, soweit es sich nicht um den privaten Wohnbereich handelt. Nicht als privater Wohnbereich in diesem Sinne gelten Anlagen oder Anlagenteile, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Vereinslokale, Garagen, Werkstätten, Scheunen und Ställe.

Im RIS seit

27.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

LVB40041139