Absatz eins,Über Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz der COVID-19-MV hinaus sind Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen nur mit einer Höchstzahl bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 500 Personen im Freiluftbereich zulässig. Für Veranstaltungen mit einmaliger außergewöhnlicher künstlerischer oder sportlicher und von der Landesregierung anerkannter Bedeutung gilt Paragraph 10, Absatz 3 und 4 COVID-19-MV.