Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40 aus 1985, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2020

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

12.02.2020

Außerkrafttretensdatum

04.09.2025

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 51 *,), Ausschüsse, Allgemeines

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Gemeindevertretung nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse bestellen
    1. Litera a
      zur Vorbereitung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung;
    2. Litera b
      zur Überwachung von Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung;
    3. Litera c
      zur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.
  2. Absatz 2,Die Ausschüsse können von der Gemeindevertretung, vom Gemeindevorstand oder vom Bürgermeister zur Erstattung von Gutachten beauftragt werden.
  3. Absatz 3,Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Absatz eins, Litera c, das Beschlussrecht im Rahmen des Paragraph 50, Absatz 3, abtreten.
  4. Absatz 4,In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach Paragraph 37, Absatz eins,
  5. Absatz 5,Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.
  6. Absatz 6,Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7,Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Absatz eins, Litera b, steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.
  8. Absatz 8,Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Davon abweichend kommt die Pflicht zur Einberufung der ersten Ausschusssitzung dem Bürgermeister zu, wenn der Obmann des Ausschusses erst in dieser Sitzung gewählt werden soll. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung.
  9. Absatz 9,Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. der Beschlussfassung beschließen; dabei ist insbesondere auf die Gründe der Amtsverschwiegenheit (Paragraph 29, Absatz eins,) Bedacht zu nehmen. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der Paragraphen 28, 29, 38, Absatz eins bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von Paragraph 47, Absatz eins, Litera f, erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4 aus 2012,, 34 aus 2018,, 3/2020

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel römisch drei der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel römisch drei Der Paragraph 91, mit Ausnahme des Absatz 4, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Artikel römisch drei, des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40039558