Absatz einsDer Bewirtschafter des Fischereireviers hat das Fischereirevier nachhaltig zu bewirtschaften, sodass ein nach Art, Altersstufe und Bestandsgröße den ökologischen Verhältnissen des jeweiligen Fischgewässers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Soweit nicht besondere Verhältnisse Bewirtschaftungsmaßnahmen erfordern, gilt als nachhaltige Bewirtschaftung auch die Sorge dafür, dass die Fischerei nicht ausgeübt wird.