Vorarlberg
Gemeindeangestelltengesetz 2005
LGBl.Nr. 7/2019
LG
Paragraph 49 a
01.01.2019
GAG 2005
11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Gemeindeangestellten kann im Sinne von Paragraph 13 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019
14.01.2019
14.01.2019
20000306
LVB40037593