Vorarlberg
Stiftungs- und Fondsgesetz
LGBl.Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018
LG
§ 16
04.08.2018
27 Stiftungs- und Fondswesen
Von den für die Stiftung geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes sind sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an Stelle der auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (Stifter, Stiftungserklärung, Stiftungskurator, Stiftungskommissär u.dgl.) jene für Fonds (Fondsgründer, Fondserklärung, Fondskurator, Fondskommissär u.dgl.) treten, auch auf den Fonds anzuwenden:
§ 3 – | Errichtung einer Stiftung – |
§ 4 – | Stiftungserklärung – mit der Abweichung, dass in der Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers enthalten sein muss, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen. |
§ 5 – | Genehmigung der Errichtung einer Stiftung – mit der Abweichung, dass das Vermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend sein muss. Das Vermögen ist jedenfalls dann hinreichend, wenn es zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten lässt. |
§ 6 – | Name und Sitz der Stiftung – |
§ 7 – | Stiftungssatzung – |
§ 8 – | Stiftungskurator – |
§ 9 – | Organe der Stiftung – |
§ 10 – | Verwaltung der Stiftung – mit Ausnahme des Abs. 3 letzter Satz. |
§ 11 – | Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen – |
§ 12 – | Änderung der Stiftungssatzung – |
§ 14 – | Auflösung einer Stiftung – mit der Abweichung, dass die Auflösung zu erfolgen hat, wenn das Vermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks auch im Falle der Änderung der Fondssatzung nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Vermögens besteht. |
§ 15 – | Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung – |
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
03.08.2018
03.08.2018
20000280
LVB40035984