(1) Ist der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, so hat die Behörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen die Stiftung aufzulösen.
Vorarlberg
Stiftungs- und Fondsgesetz
LGBl.Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018
LG
§ 14
04.08.2018
27 Stiftungs- und Fondswesen
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 40/2018
03.08.2018
03.08.2018
20000280
LVB40035982