Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

04.08.2018

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

§ 11*)
Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen

  1. (1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Behörde. Sie hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen. Der Behörde ist jederzeit Einsicht in die die Verwaltung der Stiftung betreffenden Unterlagen, insbesondere in jene nach Abs. 2, zu gewähren. Sie hat auch das Recht, Abschriften zu machen.
  2. (2) Die Stiftung hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder einen Jahresabschluss sowie einen Leistungsbericht zu erstellen. Diese Unterlagen sind der Stiftungsbehörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu übermitteln.
  3. (3) Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftstreuhänder oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
  4. (4) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch nicht gefährdet wird.
  5. (5) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die (ordnungsgemäße) Besorgung dieser Aufgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
  6. (6) Die Behörde hat Stiftungsorgane oder einzelne Personen derselben, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben nicht fähig sind, abzuberufen und eine satzungsgemäße Neubestellung anzuordnen.
  7. (7) Reichen die Befugnisse der Behörde nicht aus, um eine ordentliche Stiftungsverwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Behörde einen Stiftungskommissär bestellen, der alle oder bestimmte Aufgaben eines oder mehrerer Stiftungsorgane wahrzunehmen hat. Sein Aufgabenbereich und seine Vergütung sind von der Behörde festzulegen. Die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten hat die Stiftung zu tragen. Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40035979