(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
- a)Namen und Sitz der Stiftung,
- b)Angaben über den Zweck der Stiftung sowie
- c)Regelungen über die Organe der Stiftung, deren Bildung, Bestellung, Abberufung und allfällige Entschädigung, deren Aufgaben und Befugnisse sowie die Erfordernisse gültiger Beschlussfassung, wenn ein Organ aus mehreren Personen besteht.