(1) Die Errichtung einer Stiftung ist von der Stiftungsbehörde zu genehmigen, wenn
- a)die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,
- b)der Stiftungszweck gemeinnützig oder wohltätig ist und
- c)das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist und einen Wert von mindestens 50.000 Euro hat.