(1) Stiftung ist ein durch Willenserklärung des Stifters (Stiftungserklärung) dauernd gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, dessen Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.