Absatz eins,Die Landesregierung hat den Träger eines Pflegeheimes zu beaufsichtigen, dass er
- Litera adie im Paragraph 5, aufgezählten Rechte der Bewohner achtet,
- Litera bdie in den Paragraphen 6 bis 10 enthaltenen Pflichten erfüllt und
- Litera cdie nach der Baubewilligung maßgeblichen baulichen und technischen Standards, insbesondere die der Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, aufrechterhält.