Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

12.08.2017

Abkürzung

LWKG.

Index

77 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 14 *,)
Pflichten und Rechte der Landwirtschaftskammerfunktionäre

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Vollversammlung, ausgenommen der Präsident und die Vizepräsidenten, führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges; dies gilt auch für Ersatzmitglieder der Vollversammlung, soweit sie Mitglied eines Ausschusses nach Paragraph 16, Absatz 5, sind.
  3. Absatz 3Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung.
  4. Absatz 4Das Nähere gemäß den Absatz 2 und 3 regelt die Vollversammlung durch Verordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2017

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LVB40028346