Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

07.04.2017

Index

53 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 4 *,)
Vorbeugung und gesunde Lebensführung

Das Land und die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wirken darauf hin, dass Kinder und Jugendliche zu einer gesunden und befriedigenden Lebensführung befähigt werden. Neben besonderen Maßnahmen zur Gewalt- und Suchtvorbeugung und zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Genussmitteln sollen auch Möglichkeiten offener, toleranter Kommunikation, sportlicher, kreativer und sozialer Betätigung und das Erlernen eines kritischen Umganges mit Medien und Werbung gefördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40028034