Absatz einsSchischulen, die ihren Standort in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, dürfen in Schigebieten des Landes im Rahmen eines Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer, weiters die zur Unterstützung der Lehrkräfte verwendeten Personen als Praktikanten
- Litera afachlich befähigt sind; die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Schilehrern nach Paragraph 22,, bei Diplomschilehrern nach Paragraph 23,, bei Schiführern nach Paragraph 24 und bei Praktikanten nach Paragraph 14, Absatz 2,, jeweils in Verbindung mit den Paragraphen 28 und 29,
- Litera bin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind und ihre Qualifikation nicht mangelhaft nach Absatz 4, ist, oder
- Litera cin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind, mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort tätig waren und ihre Qualifikation nicht mangelhaft nach Absatz 4, ist.
Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt.