(2)Absatz 2Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (§ 22 Abs. 3) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn sieZur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (Paragraph 22, Absatz 3,) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn sie
in einem Kalenderjahr nicht als Praktikanten tätig waren oder
nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (§ 30 Abs. 2) absolvieren.nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolvieren.