Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2010

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

14.04.2010

Außerkrafttretensdatum

08.09.2011

Text

Paragraph 14 *,)Lehrkräfte

  1. Absatz einsAls Lehrkräfte in einer Schischule dürfen nur Diplomschilehrer und Schilehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen.
  2. Absatz 2Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (Paragraph 22, Absatz 3,) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn sie
    1. Litera a
      in einem Kalenderjahr nicht als Praktikanten tätig waren oder
    2. Litera b
      nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolvieren.
  3. Absatz 3Die Praktikanten sind vom Leiter der Schischule oder einem Diplomschilehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 12/2010