Absatz eins,Die Schüler sind in Gruppen einzuteilen. Dabei sind die Interessen der Sicherheit zu beachten. Eine Gruppe darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.
Vorarlberg
Schischulgesetz
LGBl.Nr. 55 aus 2002, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2011
LG
Paragraph 13
09.09.2011
30.04.2015
53 Sport
*) Fassung LGBl.Nr. 1 aus 2008,, 12 aus 2010,, 40/2011
21.11.2016
25.06.2026
20000450
LVB40026116