Absatz eins,Die Schüler sind in Gruppen einzuteilen. Dabei sind die Interessen der Sicherheit zu beachten. Eine Gruppe darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.
Vorarlberg
Schischulgesetz
LGBl.Nr. 55 aus 2002, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2008
LG
Paragraph 13
18.01.2008
13.04.2010
53 Sport
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008
21.11.2016
25.06.2026
20000450
LVB40026114