Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2011

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.06.2011

Außerkrafttretensdatum

13.02.2014

Text

5. Abschnitt, Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren

1. Unterabschnitt, Bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige, und freie Bauvorhaben

Paragraph 18 *,), Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

  1. Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen
    1. Litera a
      die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind;
    2. Litera b
      die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig ist;
    3. Litera c
      die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, z.B. Tribünen, offene Parkdecks u.dgl.;
    4. Litera d
      die Errichtung oder wesentliche Änderung von Feuerstätten, deren Verbrennungsgase über eine Abgasanlage oder direkt ins Freie abgeleitet werden, und von Einrichtungen zur Ableitung dieser Gase; ausgenommen sind jene Feuerstätten und Einrichtungen zur Ableitung der Gase, die durch gewerberechtlich befugte Fachleute ausgeführt werden oder die sich außerhalb von Gebäuden befinden;
    5. Litera e
      die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können;
    6. Litera f
      andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche bedarf einer Baubewilligung. Ausgenommen und frei sind
    1. Litera a
      Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften oder ähnlich diesen gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen;
    2. Litera b
      gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von 1 m²;
    3. Litera c
      Ankündigungen und Werbeanlagen von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern oder zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen beteiligen, sofern sie frühestens sechs Wochen vor der Wahl angebracht werden; dies gilt sinngemäß bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften;
    4. Litera d
      Ankündigungen und Werbeanlagen für vorübergehende Zwecke im Rahmen einzelner Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art oder für gemeinnützige Zwecke.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2007,, 29/2011