Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2002

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

17.04.2002

Außerkrafttretensdatum

01.08.2003

Text

Paragraph 17,, Aufsicht

  1. Absatz eins,Die Bezirkshauptmannschaft hat den Träger eines Pflegeheimes zu beaufsichtigen, dass er
    1. Litera a
      die in den Paragraphen 4 und 5 aufgezählten Rechte der Bewohner achtet,
    2. Litera b
      die in den Paragraphen 6 bis 10 und im Paragraph 12, enthaltenen Pflichten erfüllt und
    3. Litera c
      die nach der Baubewilligung maßgeblichen baulichen und technischen Standards, insbesondere die der Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, aufrechterhält.
  2. Absatz 2,Der Träger eines Pflegeheimes hat den Aufsichtsorganen der Bezirkshauptmannschaft den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflegedokumentationen und Heimverträge zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Träger eines Pflegeheimes die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen.
  4. Absatz 4,Die Bezirkshauptmannschaft hat den Betrieb eines Pflegeheimes zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Bewohner festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist.
  5. Absatz 5,Der Träger eines Pflegeheimes hat die geplante Einstellung des Betriebes spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Termin der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.