Absatz eins,Die Bezirkshauptmannschaft hat den Träger eines Pflegeheimes zu beaufsichtigen, dass er
- Litera adie in den Paragraphen 4 und 5 aufgezählten Rechte der Bewohner achtet,
- Litera bdie in den Paragraphen 6 bis 10 und im Paragraph 12, enthaltenen Pflichten erfüllt und
- Litera cdie nach der Baubewilligung maßgeblichen baulichen und technischen Standards, insbesondere die der Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, aufrechterhält.