Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landes-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1 aus 1987, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

10.12.2013

Text

Paragraph 6 *,), Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Übertretung begeht, wer
    1. Litera a
      einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erlassenen Verordnung oder gemäß Paragraph eins, Absatz 3, aufgetragenen Auflage zuwiderhandelt oder sonst ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,
    2. Litera b
      gefährliche Tiere ohne Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, hält, in einem Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt.
  2. Absatz 2,Übertretungen nach Absatz eins, sind, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001