Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Bergführergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54 aus 2002, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2016

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.05.2016

Außerkrafttretensdatum

29.02.2020

Index

53 Sport

Text

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins *,), Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt
    1. Litera a
      die Tätigkeit als Führer und Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren (Schluchtentouren) und beim Sportklettern sowie
    2. Litera b
      die Erteilung von Unterricht in den für Bergtouren und Canyoning-Touren sowie für das Sportklettern erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. Litera a
      das Führen, Begleiten und Unterrichten, wie es gelegentlich üblicherweise ohne jede Art von Entgelt im Familien- und Freundeskreis erfolgt,
    2. Litera b
      dienstliche Tätigkeiten im Bundesheer, bei Wachkörpern und anerkannten Rettungsorganisationen,
    3. Litera c
      das Führen, Begleiten und Unterrichten von Schulen durch fachlich befähigte Lehrkräfte und das Führen, Begleiten und Unterrichten im Rahmen der Fortbildung von Lehrern,
    4. Litera d
      die Tätigkeit von Schischulen und konzessionierten Schilehrern im Rahmen der Berechtigung nach dem Schischulgesetz,
    5. Litera e
      das Führen, Begleiten und Unterrichten durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,
    6. Litera f
      das Führen, Begleiten und Unterrichten von Mitgliedern gemeinnütziger alpiner Vereine oder gemeinnütziger Klettervereine durch Personen, die fachlich befähigt sind, im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,
    7. Litera g
      das Führen, Begleiten und Unterrichten in und auf dem Weg zu Höhlen durch befugte Höhlenführer,
    8. Litera h
      das Führen, Begleiten und Unterrichten im Rahmen naturkundlicher oder -wissenschaftlicher Einrichtungen, wenn es dem Zweck der Einrichtung entspricht und das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,
    9. Litera i
      das Führen, Begleiten und Unterrichten durch ausgebildete Kräuterpädagogen, Waldpädagogen oder Alpführer, soweit diese Tätigkeit ihrer Ausbildung entspricht,
    10. Litera j
      das Führen, Begleiten und Unterrichten auf leicht begehbaren Spazier- und Wanderwegen,
    11. Litera k
      das Führen und Begleiten von Personen auf Boulderwänden; weiters das Führen und Begleiten auf sonstigen künstlichen Kletterwänden, soweit automatische Höhensicherungsgeräte (Sicherungsautomaten) eingesetzt werden.
    Tätigkeiten nach Litera e bis i sind vom Geltungsbereich des Gesetzes nur dann ausgenommen, wenn eine Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 16, vorliegt.
  3. Absatz 3,Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Tätigkeit nach Absatz eins, ausüben, haben sich auf Verlangen eines von der Landesregierung schriftlich beauftragten Bergführers auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Absatz 2, berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Auf Verlangen hat der Bergführer im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit einen Nachweis seiner schriftlichen Beauftragung vorzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15 aus 2006,, 12 aus 2010,, 59/2016

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20000436

Dokumentnummer

LVB40011815