(3)Absatz 3,Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben, haben sich auf Verlangen eines von der Landesregierung schriftlich beauftragten Bergführers auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 2 berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Auf Verlangen hat der Bergführer im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit einen Nachweis seiner schriftlichen Beauftragung vorzuweisen.Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Tätigkeit nach Absatz eins, ausüben, haben sich auf Verlangen eines von der Landesregierung schriftlich beauftragten Bergführers auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Absatz 2, berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Auf Verlangen hat der Bergführer im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit einen Nachweis seiner schriftlichen Beauftragung vorzuweisen.