Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Bautechnikverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraph 12,
Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.