Vorarlberg
Bautechnikverordnung
LGBl.Nr. 84/2012
Paragraph 12,
01.01.2013
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.