Vorarlberg
Landwirtschaftskammergesetz
LGBl.Nr. 44/2009
LG
Paragraph 58,
01.01.2010
LWKG.
77 Landwirtschaftskammer
Die Wahlkommission hat ein Abstimmungsverzeichnis zu führen, indem sie in einer Kopie des Wählerverzeichnisses jene Wähler kennzeichnet, deren Briefwahlkarten rechtzeitig eingelangt sind. Lauten auf einen Wähler mehrere Briefwahlkarten, ist dies zu vermerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
14.12.2015
21.10.2019
20000614
LVB40008632