Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59 aus 1995, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

LWKG.

Index

77 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 5 *,), Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft

  1. Absatz eins,Als Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft ist Mitglied der Landwirtschaftskammer:
    1. Litera a
      wer einen in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen zuletzt festgestellter Einheitswert mindestens 1.500 Euro beträgt oder aus dessen Ertrag er überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet, auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt; führen mehrere natürliche Personen einen solchen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so gelten nur jene als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft, die in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind;
    2. Litera b
      wer einen in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen zuletzt festgestellter Einheitswert mindestens 150 Euro und weniger als 1.500 Euro beträgt und aus dessen Ertrag er nicht überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet, auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt; führen mehrere natürliche Personen einen solchen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so gelten nur jene als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft, denen ein Betriebsbeitrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz vorgeschrieben wird;
    3. Litera c
      wer als Ehegatte, eingetragener Partner oder als anspruchsberechtigter Lebensgefährte nach Paragraph 78, Absatz 6 a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines Betriebsführers nach Litera a, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern er nicht unter Absatz 2, fällt; weiters wer als Ehegatte bzw. eingetragener Partner eines Betriebsführers nach Litera b, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern der zuletzt festgestellte landwirtschaftliche Einheitswert des Betriebes mindestens 150 Euro beträgt und der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner nicht unter Absatz 2, fällt;
    4. Litera d
      wer als Familienangehöriger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines Betriebsführers nach Litera a, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt ist, sofern er nicht unter Absatz 2, fällt; weiters der Ehegatte, der eingetragene Partner oder der anspruchsberechtigte Lebensgefährte nach Paragraph 78, Absatz 6 a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines solchen Familienangehörigen;
    5. Litera e
      wer eine Pension, ausgenommen eine Waisenpension, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bezieht; weiters der Ehegatte, der eingetragene Partner oder der anspruchsberechtigte Lebensgefährte nach Paragraph 78, Absatz 6 a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz einer solchen Person;
    6. Litera f
      wer bis zum Pensionsanfall oder bis zu einem Jahr davor in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert war und entweder aufgrund der Leistungszugehörigkeitsbestimmungen des Paragraph 120, Absatz eins bis 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder eine Pension nach den für die Beamten geltenden Rechtsvorschriften bezieht;
    7. Litera g
      wer Präsenz- oder Zivildienst verrichtet, sofern er unmittelbar vor dem Antritt des Präsenz- oder Zivildienstes Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft nach Litera a, b, oder d war und nicht unter Absatz 2, gefallen ist;
    8. Litera h
      eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz, soweit sie eine Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994 ausübt; weiters ein Fachverband nach Paragraph 24, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft sind weiters Mitglieder der Landwirtschaftskammer:
    1. Litera a
      Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der unter Absatz eins, bezeichneten Art, ausgenommen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen;
    2. Litera b
      Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer;
    3. Litera c
      Jagdschutzorgane, soweit sie diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben;
    4. Litera d
      Saisonarbeiter, soweit sie in diesen Dienstverhältnissen bei längerfristiger Betrachtung überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebszweig beschäftigt sind;
    5. Litera e
      Dienstnehmer, die zuletzt in einer unter Litera a bis d bezeichneten Art beschäftigt waren, solange sie aufgrund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen nach der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und keinen anderen Beruf ausüben.
  3. Absatz 3,Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen darüber mit Bescheid zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann mit Verordnung die Höhe des Einheitswertes nach Absatz eins, Litera a, b und c jeweils an die entsprechenden Beträge nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes anpassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2009,, 25 aus 2011,, 73 aus 2012,, 44/2013

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LVB40008597