Absatz eins,Als Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft ist Mitglied der Landwirtschaftskammer:
- Litera awer einen in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen zuletzt festgestellter Einheitswert mindestens 1.500 Euro beträgt oder aus dessen Ertrag er überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet, auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt; führen mehrere natürliche Personen einen solchen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so gelten nur jene als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft, die in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind;
- Litera bwer einen in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen zuletzt festgestellter Einheitswert mindestens 150 Euro und weniger als 1.500 Euro beträgt und aus dessen Ertrag er nicht überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet, auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt; führen mehrere natürliche Personen einen solchen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so gelten nur jene als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft, denen ein Betriebsbeitrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz vorgeschrieben wird;
- Litera cwer als Ehegatte, eingetragener Partner oder als anspruchsberechtigter Lebensgefährte nach Paragraph 78, Absatz 6 a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines Betriebsführers nach Litera a, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern er nicht unter Absatz 2, fällt; weiters wer als Ehegatte bzw. eingetragener Partner eines Betriebsführers nach Litera b, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern der zuletzt festgestellte landwirtschaftliche Einheitswert des Betriebes mindestens 150 Euro beträgt und der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner nicht unter Absatz 2, fällt;
- Litera dwer als Familienangehöriger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines Betriebsführers nach Litera a, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt ist, sofern er nicht unter Absatz 2, fällt; weiters der Ehegatte, der eingetragene Partner oder der anspruchsberechtigte Lebensgefährte nach Paragraph 78, Absatz 6 a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines solchen Familienangehörigen;
- Litera ewer eine Pension, ausgenommen eine Waisenpension, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bezieht; weiters der Ehegatte, der eingetragene Partner oder der anspruchsberechtigte Lebensgefährte nach Paragraph 78, Absatz 6 a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz einer solchen Person;
- Litera fwer bis zum Pensionsanfall oder bis zu einem Jahr davor in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert war und entweder aufgrund der Leistungszugehörigkeitsbestimmungen des Paragraph 120, Absatz eins bis 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder eine Pension nach den für die Beamten geltenden Rechtsvorschriften bezieht;
- Litera gwer Präsenz- oder Zivildienst verrichtet, sofern er unmittelbar vor dem Antritt des Präsenz- oder Zivildienstes Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft nach Litera a, b, oder d war und nicht unter Absatz 2, gefallen ist;
- Litera heine land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz, soweit sie eine Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994 ausübt; weiters ein Fachverband nach Paragraph 24, Absatz 3,