Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 87/2014

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.12.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

2. Unterabschnitt, Fischerei für sonstige Zwecke

Paragraph 10 *,), Verwendung elektrischer Fangvorrichtungen

  1. Absatz eins,Die Elektrofischerei darf nur zum Zweck der Rettung eines gefährdeten Fischbestandes, der Bestandsaufnahme, der Beweissicherung, des Laichfischfanges, der Ausbildung der Elektrofischer und wissenschaftlicher Untersuchungen ausgeübt werden. Darüber hinaus ist sie zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern zulässig, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegezieles nicht zu erwarten ist. Bei der Elektrofischerei finden die Schonzeiten und Mindestmaße gemäß Paragraph 14, keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung der Elektrofischerei sind nur ortsveränderliche Gleichstromgeräte zugelassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen bei technischen Anlagen ist die Errichtung und der Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen gestattet. Für den Betrieb von Elektrofischereigeräten und - anlagen ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  3. Absatz 3,In Gewässerabschnitten, in denen die in der Anlage 2 genannten Krebsarten vorkommen, darf die Elektrofischerei nicht ausgeübt werden.
  4. Absatz 4,Der verantwortliche Elektrofischer hat über jede Befischung Aufzeichnungen entsprechend einem von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular zu führen und diese der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Befischungen zur Rettung eines gefährdeten Fischbestandes.

*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40007550