Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 12,, Fischmarkierungen

  1. Absatz eins,Fischmarkierungen dürfen nur durch Organe der Behörde oder deren Beauftragte im Zuge von Untersuchungen für fischereiwissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Fang oder das Auffinden von markierten Fischen ist binnen einer Woche der Behörde zu melden. Dabei sind Ort, Zeit, Größe und Markierungsart, allenfalls auch Geschlecht und Markennummer anzugeben.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40007537