Absatz eins,Fischmarkierungen dürfen nur durch Organe der Behörde oder deren Beauftragte im Zuge von Untersuchungen für fischereiwissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke durchgeführt werden.
Vorarlberg
Fischereiverordnung
LGBl.Nr. 36/2001
römisch fünf
Paragraph 12
01.09.2001
FiVO
72 Jagd und Fischerei
15.12.2015
22.12.2022
20000572
LVB40007537