Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Litera adas Fischereirevier weder selbst bewirtschaftet noch an eine geeignete Person verpachtet (Paragraph 8, Absatz eins und 2),
- Litera bes entgegen dem Paragraph 9, Absatz eins bis 3 unterlässt, einen geeigneten Fischereiverwalter zu bestellen oder diesen abzuberufen,
- Litera cden Fischfang ohne die erforderliche Berechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, ausübt,
- Litera dentgegen dem Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 eine Erlaubnis erteilt,
- Litera eeine schriftliche Erklärung nach Paragraph 14, Absatz eins, abgibt, die nicht den Tatsachen entspricht,
- Litera fentgegen dem Paragraph 16, Fische aussetzt,
- Litera gentgegen dem Paragraph 18, in Hochgebirgsseen die Fischerei ausübt,
- Litera hseinen Pflichten nach Paragraph 19, Absatz 2, nicht nachkommt,
- Litera ies entgegen den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins und 2 unterlässt, einen Fischereiaufseher zu bestellen,
- Litera jder Pflicht, seine Identität und seine Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, nachzuweisen, oder einer Aufforderung nach Paragraph 22, Absatz 4, nicht nachkommt,
- Litera keine Überprüfung nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, oder eine Durchsuchung nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera c, nicht duldet,
- Litera ldie in Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,
- Litera mseinen Pflichten nach Paragraphen 8, Absatz 4, erster Satz, 9 Absatz 5, 10, Absatz 3, 12, Absatz 2, 13, Absatz 5, 14, Absatz 4, zweiter Satz sowie 21 Absatz 3, letzter Satz und 4 nicht nachkommt,
- Litera ndie in Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote oder Verbote nicht befolgt.