VII. Abschnitt Abgaberömisch VII. Abschnitt Abgabe
§ 24 Beitrag zur Förderung der BinnenfischereiParagraph 24 B, e, i, t, r, a, g, zur Förderung der Binnenfischerei
(1)Absatz einsZur Deckung des Aufwandes des Landes für fördernde Maßnahmen im Bereich der Binnenfischerei ist ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.
(2)Absatz 2Beitragspflichtig ist der Bewirtschafter des Fischereireviers.