Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Text

römisch VII. Abschnitt
Abgabe

Paragraph 24 B, e, i, t, r, a, g, zur Förderung der Binnenfischerei

  1. Absatz einsZur Deckung des Aufwandes des Landes für fördernde Maßnahmen im Bereich der Binnenfischerei ist ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.
  2. Absatz 2Beitragspflichtig ist der Bewirtschafter des Fischereireviers.