(1)Absatz einsDie in der Plankostenrechnung zu berücksichtigenden Sonderkosten bestehen aus den zu entrichtenden abfallbezogenen Abgaben, Beiträgen und Entschädigungszahlungen.
(2)Absatz 2Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz gelten als Sonderkosten nach Abs. 1.Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz gelten als Sonderkosten nach Absatz eins,
(3)Absatz 3Die vom Anlagenbetreiber an den beim Land eingerichteten Deponiefinanzierungsfonds zu bezahlenden Beiträge gelten als Sonderkosten nach Abs. 1.Die vom Anlagenbetreiber an den beim Land eingerichteten Deponiefinanzierungsfonds zu bezahlenden Beiträge gelten als Sonderkosten nach Absatz eins,
(4)Absatz 4Allenfalls vom Anlagenbetreiber an die Standortgemeinde zu entrichtende Entschädigungszahlungen gelten als Sonderkosten nach Abs. 1 und sind anteilsmäßig den der Andienungspflicht unterliegenden Abfällen zuzurechnen.Allenfalls vom Anlagenbetreiber an die Standortgemeinde zu entrichtende Entschädigungszahlungen gelten als Sonderkosten nach Absatz eins und sind anteilsmäßig den der Andienungspflicht unterliegenden Abfällen zuzurechnen.