Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

12.05.2016

Text

Paragraph 14 *,)Lehrkräfte und Praktikanten

  1. Absatz einsAls Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für die Erteilung von Unterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind; für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer oder Bergführer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Bergführergesetz nachgekommen sind. Schiführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (Paragraph 24,) dazu qualifiziert sind.
  2. Absatz 2Zur Unterstützung der Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (Paragraph 22, Absatz 3,) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn sie
    1. Litera a
      in einem Kalenderjahr nicht als Praktikanten tätig waren oder
    2. Litera b
      nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolvieren.
  3. Absatz 3Die Praktikanten sind vom Leiter der Schischule, einem Diplomschilehrer oder einem Diplomlanglauflehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015