Absatz einsFörderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehungen der Familienmitglieder zueinander beitragen, die Familie zur Selbsthilfe befähigen und möglichst wenig in ihre Lebensverhältnisse eingreifen.
Vorarlberg
Familienförderungsgesetz
LGBl.Nr. 32/1989
Paragraph 3,
27.09.1989