Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

27.09.1989

Text

Paragraph 2 F, a, m, i, l, i, e,

  1. Absatz einsFamilien im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Litera a
      eheliche Gemeinschaften oder
    2. Litera b
      ein Elternteil
    mit mindestens einem unversorgten Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Absatz 2Zur Familie gehören auch Verwandte, sofern diese im gemeinsamen Haushalt mit einer Familie nach Absatz eins, leben.
  3. Absatz 3Eltern im Sinne des Absatz eins, sind auch Adoptiveltern, Kinder im Sinne des Absatz eins, auch adoptierte Kinder.