Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

27.09.1989

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins Z, i, e, l, e,

Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie hat das Land die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Eltern sind bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Familie gegenüber der Gesellschaft gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.