Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2013 aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/2017

Typ

S

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

50 Gesundheitswesen

Text

9. Abschnitt
Eckpunkte für gesetzliche Regelungen für die
Errichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene

Artikel 38
Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene

  1. Absatz einsZur Sicherstellung der Errichtung und der Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund insbesondere folgende gesetzliche Regelungen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Verpflichtung der Sozialversicherung zur Einhaltung der Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit, die insbesondere in den Abschnitten 5 und 6 festgelegt sind
    2. Ziffer 2
      Verpflichtung der Sozialversicherung gemeinsam mit Bund und Ländern digitale Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung einzusetzen
    3. Ziffer 3
      Verankerung der verbindlichen Unterfertigung des Bundes-Zielsteuerungsvertrages durch den Hauptverband nach Beschluss der Trägerkonferenz
    4. Ziffer 4
      Regelungen für Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen sowie für Projekte auf Basis von Zielsteuerungsverträgen insbesondere zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereiches
    5. Ziffer 5
      Festschreibung der geänderten Organe (Zusammensetzung, Beschlussmodalitäten und Aufgabenzuteilung) der Bundesgesundheitsagentur und von Regelungen für die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern der Sozialversicherung in die Organe auf Bundes- und Landesebene und Regelungen zur internen Willensbildung innerhalb der Sozialversicherung
    6. Ziffer 6
      Verpflichtung des Bundes, der Länder, der Landesgesundheitsfonds, der Sozialversicherung sowie der Gesundheitsdienstleister, alle für die Zielsteuerung-Gesundheit inkl. Monitoring erforderlichen Daten zu dokumentieren sowie den Partnern der Zielsteuerung-Gesundheit in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zur Verfügung zu stellen
    7. Ziffer 7
      Schaffung der Rechtsgrundlage für das bundesweite Monitoring und der darauf aufbauenden Evaluierung
    8. Ziffer 8
      Festlegungen für den Sanktionsmechanismus.
  2. Absatz 2Der Bund verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen gemäß Absatz eins, sowie die erforderlichen sonstigen bundesgesetzlichen Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20000396

Dokumentnummer

LVB40005656