Absatz eins,Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
LGBl.Nr. 29/2014
römisch fünf
Paragraph 2
04.06.2014
50 Gesundheitswesen
14.12.2015
25.09.2025
20000388
LVB40005493